Ein halbes Jahr ohne Bewährung erhielt ein Videothekenbetreiber aus Solingen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Filme in 16 Fällen. Mit der Schutzbehauptung „Privatkopien“ war der Täter in Berufung gegangen – ohne Erfolg. Auf erhebliche wirtschaftliche Schäden durch Raubkopien verweisend, bestätigte das Landgericht Wuppertal die Entscheidung der ersten Instanz. Es müsse deutlich gemacht werden, dass es sich beim unrechtmäßigen Kopieren eben nicht um ein Kavaliersdelikt handele, argumentierte der Richter. Dabei führte er auch die weite Verbreitung dieses Straftatbestands an.

Als „quasi geschäftsmäßig“ bewertete das Gericht die Taten des Angeklagten. Der hatte zumeist gerade erst veröffentlichte Kinofilme kopiert und die Verleihoriginale dann über eBay verkauft. In der Verhandlung behauptete er jedoch, es habe sich um alte und nicht mehr vermietbare Werke gehandelt. Wegen dieser Lüge sowie Uneinsichtigkeit befand das Gericht die Strafe als angemessen. Ins Gewicht fiel auch eine frühere Verurteilung aufgrund von Urheberrechtsdelikten. Damals, zwischen 2002 und 2003, hatte der heute 42-Jährige mindestens 21 selbst gebrannte Raubkopien über das Internet verkauft. Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) hatte das erste Verfahren angestoßen und auch im zweiten Strafantrag gestellt.