„Raubkopierer sind Verbrecher“ – mit diesem Statement macht die deutsche Filmbranche bereits seit mehreren Jahren darauf aufmerksam, dass das illegale Vervielfältigen und Zur-Verfügung-Stellen von urheberrechtlich geschützten Inhalten keinesfalls ein Bagatelldelikt ist, sondern mit harten Strafen geahndet wird. Dies musste auch ein 64-Jähriger aus Duisburg erfahren, der erst kürzlich wegen des unerlaubten Vervielfältigens urheberrechtlich geschützter Bild- und Tonträger in 331 Fällen vom Amtsgericht Duisburg zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Da er ein Geständnis ablegte und noch nicht vorbestraft war, wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Aufgeflogen ist der Mann durch eine Zeugin, die ihn beschuldigt hat, u.a. Kopien von aktuellen Kinofilmen zu verkaufen. Im Zuge einer daraufhin durchgeführten Durchsuchung durch Polizei und Staatsanwaltschaft wurden ca. 3.000 Filmdateien auf CD/DVD-Datenträgern, rund 3.000 Audiodateien auf CD-Datenträgern, drei PC- Anlagen, ein Laptop sowie drei externe Festplatten bei dem Verdächtigen sichergestellt. Die Begutachtung der Filmdatenträger durch die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) ergab, dass der Mann eine Vielzahl gebrannter CDs/DVDs mit Spielfilmen besaß, die in dieser Form von legalen Anbietern nicht auf den Markt gebracht werden. Außerdem befanden sich unter den Kopien auch Filme, die zum Zeitpunkt der Sicherstellung noch nicht legal in einer Sekundärverwertung in Deutschland veröffentlicht worden waren. Der Verurteilte kopierte mindestens 248 verschiedene Filmwerke mithilfe von PC-Brennern auf CD- bzw. DVD-Rohlinge ohne das Einverständnis der Rechteinhaber. Die Kopien erstellte er nicht zur privaten Nutzung, sondern um sie zu verkaufen. Ausgehend von diesen Ergebnissen stellte die GVU im vergangenen Jahr Strafantrag.

Hintergrundinformation: Zivilrechtliche und strafrechtliche Vorschriften im Urheberrecht

Das deutsche Urheberrecht enthält zivilrechtliche Abwehransprüche wie auch strafrechtliche Vorschriften. Die zivilrechtlichen Vorschriften des Urheberrechts ermöglichen den Rechteinhabern ein Vorgehen gegen Verletzungen ihrer geschützten Rechte. Das Interesse der Rechteinhaber konzentriert sich insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, oft gekoppelt mit dem Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der illegalen Kopien und/oder Rechner, Kopieranlagen sowie Brenner.

Die strafrechtlichen Vorschriften des Urheberrechts ermöglichen den Strafverfolgungsbehörden ein Vorgehen gegen Urheberrechtsverletzer. Bestraft wird danach die unerlaubte Verwertung von geistigem Eigentum, wie unerlaubtes Kopieren, Uploaden, Weitergeben oder Verkaufen von Kopien. Dabei ist allein schon der Versuch strafbar. Beim Strafmaß unterscheidet der Gesetzgeber danach, wie schwer der Verstoß gegen das Urheberrecht wiegt. Eine unerlaubte Verwertung kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug oder Geldstrafe geahndet werden. Wer mit illegalen Kopien Geld einnimmt, im Gesetz als unerlaubte gewerbsmäßige Verwertung bezeichnet, kann neben einer Geldstrafe sogar zu bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden.