Mit dem zum 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Ersten Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes werden u. a. die Mindestgröße und Sichtbarkeit der Alterskennzeichen der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) und der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gesetzlich festgeschrieben.

Im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes und die damit verbundenen neuen Kennzeichnungsbestimmungen weisen die Obersten Landesjugendbehörden (federführend: Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration Nordrhein-Westfalen und Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Rheinland-Pfalz) zur Planungssicherheit und Vorbereitung der Anbieter und des Handels auf Folgendes hin:

1. Sukzessive Umstellung auf die neuen Kennzeichen
Die Umstellung auf die neue Kennzeichengröße erfolgt sukzessive, d. h. es können für einen längeren Zeitraum – längstens jedoch bis zum 31.03.2010 – neue und alte Kennzeichnungen rechtmäßig gleichzeitig im Handel vertrieben oder in sonstiger Weise vermarktet werden. Ãœber die endgültige zukünftig vorzunehmende gestalterische Änderungen/Anpassungen der Kennzeichnungen wird derzeit noch zwischen den zuständigen Stellen verhandelt.

2. In Produktion befindliche und für die Produktion vorgesehene Bildträger
Die Kennzeichnung derzeit in Produktion befindlicher oder für die Produktion vorgesehener Bildträger soll nach Inkrafttreten des Gesetzes sukzessive umgestellt werden.

3. Fertig produzierte und ausgelieferte Bildträger
Bereits in den Einzelhandel zum Abverkauf ausgelieferte Bildträger mit Film- und Spielprogramme brauchen nicht neu gekennzeichnet werden. Für diese Bildträger setzen die Obersten Landesjugendbehörden im Rahmen der Zuständigkeit der Länder für den Vollzug des Jugendschutzgesetzes eine Übergangsfrist für die Abgabe mit der bisherigen Kennzeichengröße und Information über die Alterskennzeichnung in der Öffentlichkeit, d. h. Verkauf, Vermietung oder Abgabe in sonstiger Weise sowie zur Auslieferung für den Abverkauf bis zum 31.03.2010.

Altbestände, die bis zum 31.03.2010 nicht abverkauft sind, sind ab diesem Zeitpunkt (ab 01.04.2010) nachträglich mit einer auf der Umverpackung aufgebrachten Information über die Alterskennzeichnung in der neuen Kennzeichengröße zu versehen (Nachstickerung).

4. Fertig produzierte Bildträger auf Lager
Für bereits fertig produzierte und gelagerte, aber noch nicht zum Abverkauf ausgelieferte Bildträger gilt das Gleiche wie unter Punkt 3.

5. Kennzeichen für Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- und Lehrzwecken
Für die Kennzeichnung von Filmen, Film- und Spielprogrammen zu Informations-, Instruktions- und Lehrzwecken, die vom Anbieter gekennzeichnet werden dürfen, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen (§ 14 Abs. 7 JuSchG), gelten die vorstehend gemachten Ausführungen entsprechend.

6. Kennzeichen für Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten und die im Verbund mit periodischen Druckschriften vertrieben werden
Für Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten und die im Verbund mit periodischen Druckschriften vertrieben werden, gelten die vorstehend gemachten Ausführungen ebenfalls entsprechend.