Um Kinder und Jugendlich besser vor medialer Gewaltdarstellung zu schützen, hat das Bundeskabinett im Dezember 2007 eine Novelle des Jugendschutzgesetzes auf den Weg gebracht. Die Maßnahmen dienen vor allem einer strengeren Kontrolle gewaltbeherrschter Computerspiele. Der Gesetzentwurf geht auf ein Sofortprogramm von Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen und dem nordrhein-westfälischen Familienminister Armin Laschet vom Februar 2007 zurück.

Im Einzelnen sieht der vom Bundeskabinett beschlossene „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendschutzgesetzes“ folgende Maßnahmen vor:

1. Der Katalog der schwer jugendgefährdenden Trägermedien, die kraft Gesetzes indiziert sind, wird im Hinblick auf Gewaltdarstellungen erweitert. Dies betrifft Trägermedien, die „besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen.“

2. Die im Gesetz genannten Indizierungskriterien in Bezug auf mediale Gewaltdarstellungen werden erweitert und präzisiert: es wird durch den Gesetzgeber klargestellt, dass „Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahegelegt wird“ jugendgefährdend sind und von der Bundesprüfstelle in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden sollen.

3. Mindestgröße und Sichtbarkeit der Alterskennzeichen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) werden gesetzlich festgeschrieben.

Stellungnahme der Bundesprüfstelle zu den sprachlich überarbeiteten Indizierungskriterien

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat die im Zuge langjähriger Spruchpraxis der Gremien gefestigten Indizierungskriterien weder inhaltlich abgeändert noch neue Tatbestände der Jugendgefährdung eingeführt.

Das seit April 2003 geltende Jugendschutzgesetz (JuSchG), wie bereits zuvor das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS), benennt in § 18 Abs. 1 JuSchG bestimmte Medieninhalte als jugendgefährdend.

„Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien.“

Aus der Formulierung in § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG „vor allem“ folgt, dass es sich bei der Aufzählung jugendgefährdender Inhalte um einen Beispielskatalog handelt, der nicht abschließend ist. Das heißt, dass das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle auch im Gesetz nicht genannte Inhalte für jugendgefährdend erachten kann.
Neben den im Gesetz benannten Tatbeständen einer Jugendgefährdung gelten aufgrund langjähriger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle, bestätigt durch höchstrichterliche Rechtsprechung, auch die Verherrlichung des Nationalsozialismus, die Diskriminierung von Menschen sowie die Verherrlichung von Drogen als jugendgefährdend. Darüber hinaus gibt es bestimmte Medien, die nach dem Jugendschutzgesetz als schwer jugendgefährdend gelten und damit ohne eine ausdrückliche Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien bereits den Indizierungsfolgen unterfallen. Dies gilt z.B. für verschiedene strafrechtsrelevante Darstellungen wie Volksverhetzung (§130 StGB) oder Gewaltverherrlichung (§131 StGB) sowie für die Verherrlichung des Krieges.

Die Annahme der im Gesetz bereits benannten Tatbestandsmerkmale, wie auch der ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale muss in jedem Einzelfall auf das jeweilige Medium bezogen begründet werden. Die Begründungen, die als Bewertungsmaßstab immer wieder herangezogen werden, bilden in ihrer Gesamtheit die Spruchpraxis des 12er-Gremiums der Bundesprüfstelle.

Die sprachlich überarbeitete Fassung der Indizierungskriterien im Hinblick auf Gewaltdarstellungen wurde vor der Veröffentlichung mit den weiteren Aufsichtsinstitutionen des Jugendmedienschutzes abgestimmt, so z.B. mit den Obersten Jugendbehörden der Länder, in deren Auftrag die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) und die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) die Alterskennzeichnung von Spielen bzw. von Filmen durchführen. Die USK und die FSK legen die Indizierungskriterien der Bundesprüfstelle bei ihren Prüfungen, ob ein Spiel bzw. ein Film ein Alterskennzeichen erhalten darf oder nicht, zu Grunde. Regelmäßige Austauschtreffen zwischen den Prüferinnen und Prüfern der Bundesprüfstelle und den Prüferinnen und Prüfern der USK und FSK tragen ebenfalls dazu bei, dass die gleichen Prüfmaßstäbe angelegt werden.