Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.

Eltern eines damals 13-jährigen Sohnes waren von Musikunternehmen auf Schadensersatz und Abmahnkosten von 5.400 Euro verklagt worden, weil ihr Sohn 1147 Musiktitel in einer Tauschbörse zum kostenlosen Herunterladen angeboten hatte. Die Eltern hatten ihren Internetanschluss auch ihrem Sohn zur Verfügung gestellt und ihn zuvor auf die Problematik des illegalen Downloads aufmerksam gemacht. Das Landgericht Köln war der Ansicht, dass diese Vorsichtsmaßnahmen nicht genügten. Es argumentierte, wenn die Eltern den PC ihres Sohnes monatlich überprüft hätten, dann hätten sie auch installierten Filesharing-Programme entdecken müssen.

Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun aufgehoben. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, bereits dadurch, dass sie ihr Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Internetnutzung ihres Kindes zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind hätten.

Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – Morpheus

LG Köln – Urteil vom 30. März 2011 – 28 O 716/10

CR 2011, 687

OLG Köln – Urteil vom 23. März 2012 – 6 U 67/11