„Die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Jugendmedienschutz im Bereich der Video- und Computerspiele sind durch die Gesetzesreform von 2003 grundsätzlich besser geworden“, so die Kernaussage des Untersuchungsberichts zum Jugendmedienschutz des Hans-Bedrow-Instituts für Medienforschung an der Universität Hamburg. Ãœber mehrere Monate hatten die Medienwissenschaftler die Wirksamkeit der bestehenden Regelungen unter die Lupe genommen, um im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eventuellen Handlungsbedarf aufzudecken. Zwar attestierte das Institut die grundlegende Funktionsfähigkeit des Systems, erkannte aber im Detail zahlreiche, teils wichtige Verbesserungsmöglichkeiten. Vor allem was Transparenz und Nachvollziehbarkeit angeht, müsse demnach nachjustiert werden. Verbotsforderungen könnten aber keine Lösung sein.

„Im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und den ordnungs- und strafrechtlichen Vollzug bei Verstößen sieht die Studie erheblichen Verbesserungsbedarf, etwa indem Ordnungsbehörden Testkäufe gestattet werden“, wird etwa die mangelnde Kontrolle am PoS bemängelt. In der Altersfreigabepraxis steht die fehlende Vergleichbarkeit und Transparenz der Ergebnisse weit oben auf der Mängelliste. Etwa unterscheiden sich die Gutachten der USK-Prüfer erheblich in Sturktur, Differenziertheit und Qualität. Abhilfe könnte hier ein auch nach außen kommunizierter Kriterienkatalog sein. Zudem seien die Prüfer und Gutachter an ihrer Kapazitätsgrenze angelangt. Personalstock, Schulung, Auswahl und systematische Kontrolle müssten weiter verbessert werden.

Für Verwirrung anstatt Klarheit sorge derzeit die gängige Praxis zahlreicher Publisher, neben dem USK-Kennzeichen auch gleich die PEGI-Freigabe auf der Verpackung anzugeben. Konsumenten werden so oft mit zwei verschiedenen Altersempfehlungen konfrontiert. Zudem seien die Alterskennzeichnungen nicht hinreichend auffällig gestaltet. Und auch die Indizierungspraxis wird bemängelt. Das Verfahren dauere zu lange. Bis Abschluss könnte so das zu indizierende Spiel den wichtigsten Vermarktungszeitraum ausgenutzt haben. Vorläufige Indizierungen könnten hier Abhilfe schaffen.

Bei aller Kritik am bestehenden System sehen die Wissenschaftler aber keinen Bedarf für weiterführende Verbotsforderungen: „Der § 131 StGB (Gewaltverherrlichung) ist bereits auf Computer- und Videospiele anwendbar. Einer Erweiterung des Anwendungsbereiches (also z.B. das Verbot bestimmter Spielgattungen) sind enge verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt, da etwa ein Totalverbot auch erwachsenen Nutzerinnen und Nutzern die Inhalte vorenthält und in die Rechte der Hersteller eingreift. Auch Spiele sind nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Kommunikationsinhalte.“ (GamesMarkt)