Auf den Tag genau fünf Jahre ist es her, seit die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) Strafanzeige gegen den Verantwortlichen des Internetangebots efilme.de stellte. In diesem Jahr erging im Berufungsverfahren eine endgültige Entscheidung: Ein Jahr Gefängnis, wegen günstiger Sozialprognose auf Bewährung ausgesetzt, urteilte das Potsdamer Landgerichts Mitte Mai gegen den ehemaligen Betreiber des stark frequentierten FTP-Servers.

Angemeldete Interessenten konnten dort gegen Gebühr aus einem umfangreichen Angebot an raubkopierten Spielfilmen sowie Entertainment-Software und Anwenderprogrammen wählen. Ende Juli 2003 tummelten sich über 35.000 Nutzer auf dem virtuellen Schwarzmarkt. Zu der Zeit lag der monatliche Datenverkehr bei 10 Terabyte, was einem Volumen von etwa 8.000 Filmen entspricht. Ein lukrative Geldquelle für den gebürtigen Berliner: Allein für downgeloadete Filme ermittelte das Gericht Einnahmen von mindestens 40.000 Euro zwischen Januar 2002 und August 2003.

Da der heute 34-Jährige „hinsichtlich des Urheberrechtsverstoßes eine beachtliche kriminelle Energie gezeigt“ habe, so die Formulierung des Richters, erachtete schon das Amtsgericht im Oktober 2007 eine Freiheitsstrafe für unerlässlich. Dagegen wirkte sich die lange Verfahrensdauer strafmildernd aus, zumal es sich um die erste Gefängnisstrafe des Angeklagten handelte. Somit verhängte das Gericht damals für die Urheberrechtsverletzungen sowie Steuerhinterziehung eine Gesamtsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung und ließ die beschlagnahmten Rechner einziehen. Als Wertersatz wurden zusätzlich verschiedene Geräte, wie HiFi-Geräte und -Anlagen, Kameras und Fernseher eingezogen.

Gegen dieses Urteil legte der Mann umgehend Berufung ein. Doch auch das Potsdamer Landgericht hielt eine Freiheitsstrafe für notwendig. Da sich der Täter in der Verhandlung vom Mai dieses Jahres einsichtig zeigte und auch schon seit fast vier Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten war, reduzierte der Richter die Gesamtfreiheitsstrafe auf ein Jahr. Der Angeklagte erklärte sich mit der Einziehung sämtlicher Geräte einverstanden.