Nachdem das Spiel Doom von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen wurde, konnte es in einem Verfahren der USK nun „ab 16“ freigegeben werden. „Die Entscheidung zu Doom macht deutlich, wie sehr sich die gesellschaftliche Akzeptanz und das öffentliche Verständnis von Computerspielen seit der Veröffentlichung von Doom 1993 gewandelt hat“, so Felix Falk, Geschäftsführer der USK. „Solche Entwicklungen werden im Jugendschutz und in der Spruchpraxis von Institutionen wie der BPjM und der USK berücksichtigt.“

Doom gilt als ein Meilenstein der Computerspielgeschichte. Es begründete das Genre der Ego-Shooter und vereinigte erstmals Singleplayer- und Multiplayer-Erfahrungen in einem Spiel. Während Listenstreichungen im Filmbereich häufiger der Fall sind, werden bei der BPjM weitaus weniger Anträge für Spiele gestellt. „Entscheidungen wie diese sind wichtig, denn sie zeigen, dass der Jugendschutz zeitgemäß ist und dadurch glaubwürdig bleibt“, gibt Falk zu bedenken.

Das Jugendschutzgesetz sieht vor, dass zehn Jahre nach Indizierung die Listenstreichung beantragt werden kann. Diese hatte die ZeniMax Germany GmbH als Rechteinhaber erfolgreich bei der BPjM beantragt. In der Folge konnte Doom als nicht-indiziertes Spiel bei der USK eingereicht und nach der Gremienprüfung mit „ab 16“ gekennzeichnet werden.